Die Honorarschlichtungsstelle des BAV steht Klienten und Anwältinnen zur Verfügung, ist freiwillig und nur dann zuständig, wenn die Höhe der detaillierten Schlussrechnung eines BAV-Anwalts bestritten ist (Minimum der Rechnung CHF 1‘000.00 ohne Auslagen und MWST). Wird z.B. keine detaillierte Schlussrechnung erstellt, ist das ordentliche Zivilgericht zuständig (Nicht- oder Schlechterfüllung eines Auftrags). Informationen zur Honorarschlichtungsstelle des BAV finden Sie in deren Reglement.
Hinweis: Das Schlichtungsverfahren hat keine verjährungsunterbrechende Wirkung.